Sie sind hier: Beschaffung Strom » AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Primawatt

1. Primawatt ist Geschäftskundenberater und  Vermittler von exclusiven Strom-und Gas Tarifen für Gewerbekunden. Diese Vorzugstarife sind nur über Primawatt erhältlich.  Diese Preisvorteile geben wir gerne auch an alle Privatkunden weiter. Primawatt beschafft die Energie bei ausgewählten Handelspartnern und an der Strombörse. Als Vermittler überwacht und kontrolliert Primawatt bestehende Verträge. Die Haftung für die Produkte von Primawatt übernimmt der jeweilige Energiedienstleister. Preise und Preisgarantien werden von Primawatt kontrolliert und überwacht. 6 Monate vor Vertragsende überprüft Primawatt erneut den Markt und informiert seine Kunden über bessere Alternativen. Damit ist für den Primawatt Kunden langfristig der beste Preis im Markt garantiert.

1.1. Mit der Unterzeichnung eines Liefervetrages nimmt Auftragnehmer ( Kunde) die Vertragsbdingungen des jeweiligen Lieferanten von Primawatt an.

1.2. Sollte eine Bestimmung der AGB von PrimaWatt unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Lieferanten unberührt

1.3. Die Datenspeicherung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 28, Artikel 1 des Bundesdatenschutzgesetztes vom 20.12.90

§ 2. Preise

2.1. Der vereinbarte Gesamtpreis gilt für die festgelegten Strom-und Gaspreise bei Vertragsabschluss. Erhöht ein Anbieter während der fest vereinbarten Laufzeit die Energiepreise nachweislich, dann entsteht für den Kunden automatisch ein 14-tägiges Sonderkündigungsrecht. Primawatt ist hier sofort in Kenntniss zu setzen. Die Lieferung der exclusiven  Strom- und Gasprodukte von Primawatt erfolgt bundesweit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3. Lieferung und Lieferzeit

3.1. Die Lieferung von Energie erfolgt so lange wie vereinbart. Ein abgeschlossner Liefervertrag verlängert sich nach Ablauf um ein weiteres Jahr, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zuvor ordentlich gekündigt wird. Primawatt unterstützt den Kunden 6 Monate vor Vertragsende bei der Auswahl besserer Tarife und erledigt auf Wunsch die Kündigung des aktuellen Versorgers.

3.2. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt hat

3.3. Nach Eingang des Vertrages erfolgt die Klarstellung der Ausführungseinzelheiten. Nach Bestätigung des technischen Ausmaßes durch den Auftraggeber erkennt der Auftraggeber die technische Klarstellung an

3.4. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Leistungsfristen verlangen, wenn er dem Auftragnehmer zuvor unter schriftlicher Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat. Macht in diesem Fall der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche – außer im Falle groben Verschuldens des Lieferanten von Energysysteme – auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.

3.5. Soweit beim Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die  Lieferfrist in angemessenem Umfang. Bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Auftraggeber als auch Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat die Energysysteme insbesondere Streik, Aussperrung, sowie unabwendbare Ereignisse.

3.6. Ansprüche des Auftraggebers, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitungen entstandenem Verzögerungsschaden gerichtet sind, sind unbeschadet des bevorstehenden Rechts des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit die Firma im Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last  fällt.

3.7. Der Auftraggeber bestätigt bei Anlieferung schriftlich die Vollständigkeit und sichtbare Mängelfreiheit der Bauelemente.

3.8. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht an, so ist  Lieferant und Auftraggeber berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Auftraggeber die mit der Lieferung verbundenen zusätzlichen Kosten zu zahlen. Dieser kann sich zu Lagerung auch einer Spedition o.ä. bedienen.

§ 4. Rücktritt vom Vertrag

4.1. Wird bei der technischen Klarstellung festgestellt, dass die Fertigung bzw. Montage nicht entsprechend der vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich ist, so ist Energysysteme mit seinem Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

4.2. Tritt der Auftraggeber vor der Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Lieferung aus anderen als in Ziffer 3.4. und 3.5. genannten Gründe vom Vertrag zurück, so ist Energysysteme  berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 20% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der für Energysysteme durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.

§ 5. Zahlungsbedingungen

5.1. Zahlbar vor Lieferung ohne Abzug von Skonto/Rabatten. Oder Abschlagszahlungen in vereinbarter Höhe.

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beginnend mit dem 10. Tag ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe der von den Banken für offene Kredite berechnete Debitzinsen zu zahlen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.

5.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist, die Mängel rechtskräftig festgestellt oder die Mängel durch Lieferanten von Primawatt nicht bestritten werden. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückhaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

§ 6. Eigentumsvorbehalte

6.1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an den Auftraggeber übergeht, wenn alle Forderungen, nebst etwaigen Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag bezahlt worden sind. Vor vollständiger Anspruchserfüllung ist die Verpfändung und Sicherheitsübereignung untersagt.

6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung von Auftragnehmer unberührt.

6.3. Wird die gelieferte Leistung von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma Energysysteme hier von sofort Mitteilung zu machen. Solange die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schriftliche Zustimmung der Firma Primawatt  nicht an andere herausgeben.

§ 7. Gewährleistung

Es gelten die allgemeinen Gewährleistungsfristen nach BGB

7.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware nach Anlieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies dem Lieferanten  unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Für nicht offensichtliche Mängel die Rügefrist als Verjährungsfrist nach BGB. diese sind dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber unverzüglich nach Sichtbarwerden anzuzeigen.

7.2. Werden seitens des Auftraggebers bzw. Dritter unsachgemäße Änderungen und Montage- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, ist jede Haftung gegen-über Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrügen ist der Montagepartner von Primawatt zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Dazu ist eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen.

7.4. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung mangelhaft, ist dem Montagepartner der Fa. Primawatt auf Verlangen die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von 3 Wochen einzuräumen. Verweigert der Auftraggeber die angemessene Nachfristsetzung, ist Auftragnehmer von der Mangelhaft befreit.

7.5. Lässt Auftragnehmer die angemessene Nachfrist verstreichen bzw. gelingt es nicht innerhalb dieser Frist, den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, steht im nur das Recht zur Minderung zu.

§ 8. Sonstige Haftung

Alle weiteren Haftungsgründe oder Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit keine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung durch Auftraggeber bzw. einen seiner Partner besteht.

§ 9. Gefahrenübergang

9.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die  bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen bis spätestens 14 Tage nach Bereitstellung anzunehmen.

§ 10. Montagebedingungen

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:

10.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeigeführt und die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Erkennt der Auftragnehmer vor oder während der Montage Umstände, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindern oder unterbrechen, wird dies dem Auftraggeber schriftlich aufgezeigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Aufwendung zu ersetzen, die aus o.g. Gründen entstandenen bzw. aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine Montage nicht fristgemäß beginnen oder nicht vollständig abschließen lassen.

10.2. Für das Einbringen der Leistung werden normale Montageverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Sind nach Einschätzungen des Auftragnehmers Abweichungen von den erforderlichen Montageverhältnissen erkennbar, werden diese Bedenken dem Auftraggeber schriftlich angemeldet.

10.3. Die Montagearbeiten beinhalten die Befestigung der Elemente am Baukörper. In den vereinbarten Montagearbeiten sind nicht enthalten zusätzliche Tiefbau-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten sowie die Bereitstellung, der Aufbau und die Abnahme erforderlicher Rüstungen.

10.4. Die Firma Energysysteme bzw. die mit der Montage beauftragte Firma ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der vorherigen Begleichung der bei Auslieferung der bestellte Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10% abhängig zu machen. Der 10%ige Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Ausschließlich Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung ermächtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht von Auftragnehmer vorlegt.

10.5. Für Schäden, die während der Montage am Eigentum des Auftraggebers entstehen, ist Energysysteme nicht haftbar sondern der ausführende Fachbetrieb.

10.6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.7. Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bausleistung“ (VOB/Teil B) als vereinbart.

§ 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.

11.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand des Auftragnehmers.

11.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Auftragnehmer.

11.4. Treffen Repräsentanten mit dem Auftraggeber dahingehend Abmachungen, dass der Auftraggeber für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so werden zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer gesonderte vertragliche Vereinbarungen getroffen.